Mit dem Einzug der Digitalisierung in unser Gesundheitswesen kam es Ende 2019 zur Verabschiedung des sog. Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG). In diesem Gesetz ist ein rechtlicher Anspruch für GKV-Versicherte auf die Erstattung einer DiGA geschaffen. Sie kann durch Mitarbeitende einer Krankenkasse verordnet werden, ohne genaue Kenntnis eines Behandlungsfalles. Es reicht aus, wenn die/der Versicherte seinen Anspruch geltend macht. Einschränkend gilt nur, dass die DiGA auf einer Liste beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet ist. So soll wohl der Eindruck entstehen, die dort aufgelisteten DiGA würden einen Nutzen in der Behandlung erbringen und die Patient*innen könnten eine DiGA bedenkenlos anwenden. Bei genauerer Betrachtung lässt sich jedoch feststellen, dass die Prüfung durch das BfArM unzureichend ist, die abgefragten Kriterien sind oberflächlich und beruhen teils auf eigenen Angaben der Entwickler einer DiGA. Neben den Zweifeln an der fachlichen Tauglichkeit solcher DiGAs darf nicht übersehen werden, dass diese enorm teuer sind und hohe Gelder verschlingen: Eine DiGA kann bis zu 500 €/Patient*in/Quartal kosten.
Wir meinen: Patient*innen werden schlicht zu „Versuchskaninchen“, die Verordnung einer DiGA, deren Auswirkungen unzureichend überprüft sind, ist ethisch fragwürdig und muss unterbunden werden. Unsere Patient*innen brauchen qualifizierte Behandlung durch uns Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen, die ggf. selbst über den Einsatz einer DiGA entscheiden. Unsere Patient*innen brauchen keine Experimente.

Für detailliertere Ausführungen, die uns die Hamburger Kolleg*innen zur Verfügung gestellt haben, klicken Sie bitte hier.
Gemeinsam für die Zukunft der Psychotherapie

Liste Psychotherapeuten-Bündnis
Wahlvorschlag 2

Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen